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Grundsteuer FAQ

FAQ

Wir wollen keine Eurer Fragen offen lassen. Hier haben wir häufig gestellte Fragen zur Neubewertung für Euch zusammengestellt. Wenn etwas darüber hinaus noch unklar ist – meldet Euch gerne über unsere Mailadresse grundsteuer@greenfield-finance.de.

Das Bundesverfassungsgericht hat das derzeitige System der grundsteuerlichen Bewertung für verfassungswidrig erklärt, da es gleichartige Grundstücke unterschiedlich behandele und so gegen das im Grundgesetz verankerte Gebot der Gleichbehandlung verstoße. Die vom Bund und den Ländern getroffene Neuregelung greift ab 2025.

Schon jetzt müssen im Rahmen der Grundsteuerreform daher sämtliche Grundstückseigentümer:innen in Deutschland für ihre Grundstücke Feststellungserklärungen zum Grundsteuerwert abgeben. Die Frist zur Abgabe der Steuererklärungen ist der 31. Januar 2023.

Ab 1. Januar 2025 gelten die neu ermittelten Grundsteuerwerte für die Berechnung der Grundsteuer. Die Gemeinden erlassen die neuen Grundsteuerbescheide voraussichtlich ab Ende 2024.

Die Grundsteuer wird in drei Stufen ermittelt: Zuerst wird der Grundsteuerwert ermittelt – genau dafür ist die Feststellungserklärung dieses Jahr zu erstellen. Mit diesem festgestellten Wert errechnet das Finanzamt den Grundsteuermessbetrag. Diesen Betrag benötigt die Gemeinde, um zusammen mit dem Grundsteuer-Hebesatz die Grundsteuer zu errechnen.

Das lässt sich heute leider nicht pauschal beantworten. Grundsätzlich soll die Reform aufkommens­neutral umgesetzt werden. Allerdings bestimmen die Gemeinden letztlich die Höhe der Grundsteuer mit dem jeweiligen Grundsteuer-Hebesatz für 2025. Je nach Art des Grundstücks, Bundesland und Gemeinde werden einige Grundstückseigentümer:innen nach der Reform mehr, andere weniger bezahlen.

Während die Bewertung des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens in jedem Bundesland dem gleichen Ansatz folgt, unterscheidet sich die Bewertung des Grundvermögens nach unbebauten Grundstücken und Wohn- oder Geschäftsgrundstücken. So werden Wohngrundstücke oft über die Steuermesszahlen vergünstigt, wobei auch weitere Umstände eine Ermäßigung nach sich ziehen können.

Wenn wir für Euch die Feststellungserklärungen zum Grundsteuerwert erstellen, wird es mit SmartGrundsteuer voraussichtlich möglich sein, neben dem Grundsteuerwert auch die Höhe der voraussichtlichen Grundsteuer zu ermitteln. Dabei werden Schätzwerte für bestimmte Angaben verwendet, die noch nicht feststehen. Die tatsächliche Grundsteuer-Höhe hängt nämlich vom Grundsteuer-Hebesatz 2025 der jeweiligen Gemeinde ab und kann deshalb frühestens ab Ende 2024 berechnet werden.

Ja. Für die Mehrzahl der Bundesländer greift das sog. Bundesmodell. Einige andere Länder haben aber eigene Modelle beschlossen (Bayern, Baden-Württemberg, Hamburg, Hessen und Niedersachsen). Je nachdem in welchem Bundesland die Grundstücke liegen, sind unterschiedliche Anforderungen zu beachten. Die von uns verwendete Software SmartGrundsteuer deckt alle Modelle ab.

Die Grundsteuerhebesätze werden von den Gemeinden festgelegt und zur Bestimmung der Grundsteuer verwendet. 

Im Allgemeinen werden in allen Bundesländern zwischen Grundstücken des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens (Grundsteuer A) und des Grundvermögens (Grundsteuer B und Grundsteuer C) unterschieden, wodurch bereits unterschiedliche Hebesätze gefordert werden.

Die Hebesätze werden zusätzlich von den Gemeinden nach ihrem Bedarf, unter Beachtung der Aufkommensneutralität festgelegt. So erhalten die Gemeinden vermehrt die Möglichkeit, unbebaute baureife Grundstücke mit einem höheren Hebesatz (Grundsteuer C) zu besteuern, um den Wohnungsmangel entgegenzuwirken.

Im Basis-Paket könnt Ihr Eure Unterlagen in der Kollaborationsplattform SmartGrundsteuer hochladen bzw. die Daten erfassen. Bei Fragen könnt Ihr jederzeit auf uns zukommen. Im Premium-Paket könnt Ihr uns die Dokumente zukommen lassen und wir nehmen Euch die Datenerfassung ab.

Im Rahmen der Datenübernahme und Datenerfassung auf der Kollaborationsplattform SmartGrundsteuer wird angezeigt, welche Daten noch fehlen (Basis-Paket) bzw. kommen wir bei fehlenden Angaben auf Euch zu (Premium-Paket). Wir besprechen dann, wie es weiter geht und in welchen Unterlagen die noch benötigten Daten zu finden sind. Oft fehlt der Grundbuchauszug und dafür gibt es eine Lösung: Es wird über SmartGrundsteuer voraussichtlich möglich sein, Grundbuchauszüge gegen separate Zusatzkosten online anzufordern.

Bei Interesse kommt Ihr auf uns zu und wir erstellen auf Basis Eurer Angaben ein individuelles Angebot für die Feststellungserklärungen zum Grundsteuerwert.

Nachdem Ihr uns den Auftrag zur Erstellung der Feststellungserklärungen erteilt habt, richten wir Euch einen Zugang zur Kollaborationsplattform SmartGrundsteuer ein.

Wir erfassen gemeinsam die relevanten Grundstücks- und Eigentümer-Daten je Grundstück (abhängig vom Basis- oder Premium-Paket).

Sobald alle Informationen und Unterlagen vollständig sind, prüfen wir die erfassten Daten auf Plausibilität und erstellen die Feststellungserklärung zum Grundsteuerwert.

Nach Fertigstellung der Steuererklärung und Eurer Freigabe übermitteln wir die Feststellungserklärungen über eine Schnittstelle an die Finanzverwaltung.

Nachdem das Finanzamt die Grundsteuerwert-Bescheide erlassen hat, prüfen wir diese auf Richtigkeit und teilen Euch die Ergebnisse mit.