Was haben goldene Wasserhähne mit der Grundsteuer zu tun?
Mit Urteil vom 10.4.2018 hat das Bundesverfassungsgericht die bisherigen Regelungen zur Einheitsbewertung von Grundstücken für Zwecke der Grundsteuer für verfassungswidrig erklärt.
Der Grund dafür ist, dass die Festsetzung der Grundsteuer bisher auf Steuermessbeträgen beruht, die auf Grundlage von veralteten Einheitswerten ermittelt werden. Diese knüpfen an die Verhältnisse aus 1964 an (in den alten Bundesländern) bzw. 1935 (in den neuen Bundesländern). Dass diese Verhältnisse nicht mehr aktuell sind, ist offensichtlich und der Hauptgrund für die Verfassungswidrigkeit.

In den bisherigen Bewertungsverfahren kam es teilweise auf sehr spezielle Merkmale von Gebäuden an (im Rahmen von sog. „Standardstufen“). So ergaben sich skurrile Fragestellungen bei der Grundstücksbewertung. Zum Beispiel führte es im Einzelfall zu einer höheren Grundstücksbewertung, wenn in Badezimmern beispielsweise Marmor-Badewannen oder goldene Wasserhähne verbaut waren.
Um die veralteten Wertansätze und Ungleichbehandlungen zu beseitigen, musste der Gesetzgeber tätig werden. Das ist innerhalb der vom Bundesverfassungsgericht gesetzten Frist auch erfolgt: Mit dem Gesetz zur Änderung des Grundsteuergesetzes zur Mobilisierung von baureifen Grundstücken für die Bebauung (BGBl I vom 5.12.2019), dem Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes (BGBl I vom 22.11.2019) sowie dem Gesetz zur Reform des GrSt- und Bewertungsrechts (BGBl I vom 2.12.2019).
Die Ermittlung und Berechnung der Grundsteuer erfolgt künftig grundsätzlich nach diesen bundeseinheitlichen Vorschriften (Bundesmodell). Die Bundesländer haben allerdings die Möglichkeit erhalten, abweichende Regelungen vorzunehmen (Landesmodell). Davon wurde von
mehreren Ländern Gebrauch gemacht.
Das Bundesverfassungsgericht hat es zugelassen, die beanstandeten Regelungen noch bis zum 31.12.2024 anzuwenden. Da der Gesetzgeber diese Frist ausgereizt hat, kommt das neue Grundsteuerrecht ab dem 1.1.2025 zur Anwendung.
Für alle Grundstückseigentümer:innen besteht allerdings schon kurzfristig Handlungsbedarf. Um den Finanzämtern sowie den Städten und Gemeinden Zeit für die Umsetzung des neuen Rechts zu geben, müssen die neuen Grundsteuerwerte bereits auf den 1.1.2022 durch die Finanzverwaltung festgestellt werden
(Hauptfeststellungszeitpunkt).
Was heißt das für Euch?
Im Rahmen der Grundsteuerreform müssen sämtliche Grundstückseigentümer:innen in Deutschland für ihre Grundstücke Feststellungserklärungen zum Grundsteuerwert abgeben. Die Frist zur Abgabe der Feststellungserklärungen ist der 31. Januar 2023. Ab 2025 gelten die so ermittelten neuen Grundsteuerwerte (bisher: Einheitswerte) für die Berechnung der Grundsteuer. Auch wenn bis zum Jahr 2025 noch Zeit ist, müssen die Feststellungserklärungen zur Neubewertung für jedes Grundstück schon jetzt elektronisch beim Finanzamt abgegeben werden. Auch nach der erstmaligen Neubewertung müssen alle Grundstückseigentümer:innen tätig werden: In Abhängigkeit vom Bundesland sind Folgebewertungen nach einem Zeitraum von sieben oder 14 Jahren notwendig. Zusätzlich sind Fortschreibungen bei einer wesentlichen Veränderung der Grundstücke sowie der Wertverhältnisse erforderlich.
Mit unserem Team aus Spezialist:innen mit langjähriger Erfahrung würden wir uns freuen, Euch hier unterstützen zu können. Meldet Euch einfach bei uns über unsere Mailadresse grundsteuer@greenfield-finance.de!
